Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

Aktuelle Meldungen

Behandlung von lokalem Prostatakrebs ohne Metastasen

Patienten erhalten Anspruch auf unabhängige ärztliche Zweitmeinung
Bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen gibt es verschiedene Eingriffe als Behandlungsoptionen: die chirurgische Entfernung der Prostata (Prostatektomie), die Bestrahlung des Tumors mit einer externen Strahlenquelle (perkutane Strahlentherapie) sowie die Einbringung einer Strahlenquelle in die Prostata zur internen Bestrahlung (Brachytherapie). Künftig können gesetzlich versicherte Patienten sich eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine dieser Therapieoptionen vorgeschlagen wurde.

Die Rahmenbedingungen dafür hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die empfohlene Behandlung aus ihrer Sicht die geeignetste ist und beraten zu möglichen Alternativen. Eine chirurgische Entfernung oder Bestrahlung des Tumors ist beim lokal begrenzten Prostatakarzinom nicht in allen Fällen zwingend erforderlich: Auch die sogenannte Aktive Überwachung kann bei bestimmten Krankheitsverläufen eine Behandlungsoption sein. Dabei wird der Tumor engmaschig kontrolliert anstatt operiert oder bestrahlt.

Zweitmeinungsberechtigt: Fachärztinnen oder Fachärzte für Urologie oder Strahlentherapie
Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie sind zweitmeinungsberechtigt. Sie können voraussichtlich ab dem 1. April 2025 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Eingriffen beim Prostatakarzinom abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung können Patienten anschließend zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte in ihrer Region finden.

Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung
Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. April 2025. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen
Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren sowie eine Patienteninformation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

Zitiert nach einer Pressemitteilung der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vom 19.09.2024