Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

Aktuelle Meldungen

Screening auf Hepatitis B und C neuer Bestandteil des Gesundheits-Check-ups

Versicherte ab 35 Jahren haben künftig einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesund­heits­unte­rsuchung) testen zu lassen. Das beschloss heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Plenumssitzung. Damit sollen unentdeckte, weil zunächst symptomlos oder schleichend verlaufende Infektionen mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV) erkannt werden. Eine unbehandelte chronische Hepatitis kann gravierende Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall wird die Leber so schwer geschädigt, dass eine Lebertransplantation nötig sein kann. Dieser schwere Verlauf kann durch die frühzeitige Gabe von antiviralen Medikamenten sehr wirksam verhindert werden.

„Die Folgen einer unbehandelten chronischen Infektion mit Hepatitis B oder C sind äußerst schwerwiegend und mit viel Leid für die betroffenen Patientinnen und Patienten verbunden. Gleichzeitig ist eine Infektion mit Hepatitis B oder C äußerst zuverlässig diagnostizier- und therapierbar. Uns stehen wirksame Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Mit dem neu eingeführten Screening kann Hepatitis frühzeitig erkannt und behandelt werden. Bei den betroffenen Menschen können so schwerwiegende Leberschädigungen verhindert werden“, so Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unter­ausschus­ses Methodenbewertung.

Screening auf Hepatitis B
Hepatitis B ist eine Leberentzündung, die auf eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus zurück­geht. Das Hepatitis-B-Virus ist in der Frühphase hochansteckend, und schon kleinste Mengen Blut können das Virus übertragen, z. B. indem sie durch geringfügige Verletzungen der Haut oder Schleimhaut in den Körper gelangen. Es ist in deutlich geringerer Konzentration auch in allen anderen Körperflüssigkeiten enthalten, deshalb ist Hepatitis B auch sexuell übertrag­bar. Wegen der hohen Ansteckungsgefahr ist Hepatitis B eine der weltweit häufigsten Infek­tions­krankheiten.

Beim Screening auf eine Hepatitis-B-Infektion wird das Blut der oder des Versicherten auf das Hepatitis-B-Virus-Oberflächenprotein (HBsAg) untersucht. Wurde das Oberflächenprotein gefunden, wird dieselbe Blutprobe auf HBV-Erbgut (HBV-DNA) zum Nachweis einer aktiven Infektion mit Hepatitis B getestet. Eine aktive Infektion kann mit einer antiviralen Therapie behandelt werden.

Vor dem Screening auf Hepatitis B soll der Impfstatus geklärt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich und wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Säuglinge und Kinder seit 1995, für Menschen mit geschwächtem Immunsystem seit 2013 empfohlen. Bei einer erfolgten Impfung ist ein Screening auf Hepatitis B nicht notwendig.

Screening auf Hepatitis C
Hepatitis C ist eine Leberentzündung, die auf eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus zurückgeht. Beim Screening auf Hepatitis C werden zunächst HCV-Antikörper gesucht und bei einem positiven Befund dieselbe Blutprobe auf Virus-Geninformationen (Virus-RNA) getestet. Ist keine HCV-RNA nachweisbar, ist die Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeheilt. Ist eine HCV-RNA nachweisbar, soll direkt mit einer antiviralen Therapie begonnen werden.

Für Hepatitis C existiert bislang keine Schutzimpfung. Übertragen wird Hepatitis C haupt­sächlich durch Kontakt mit virushaltigem Blut. Eine sexuelle Übertragung ist möglich, nach derzeitiger Studienlage jedoch eher selten. In Deutschland sind Personen, die Utensilien zum Injizieren von Drogen gemeinsam benutzen, besonders von einer Übertragung gefährdet.

Übergangsregelung
Gesetzlich Versicherte haben ab dem 35. Lebensjahr alle 3 Jahre Anspruch auf einen Check-up (Gesundheitsuntersuchung). Übergangsweise können Versicherte über 35 den neu einge­führ­ten Test auf Hepatitis B und C jedoch auch separat nachholen, wenn ihr letzter Check-up weniger als 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses zurückliegt. Damit soll allen Versicher­ten zeitnah das neue Angebot zur Verfügung stehen. Selbstverständlich kann das Hepatitis-Screening auch beim nächsten regulären Check-up in Anspruch genommen werden.

Inanspruchnahme
Bevor das Hepatitis-Screening in Anspruch genommen werden kann, sind noch folgende Umsetzungsschritte notwendig: Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach verhandeln Ärzte und Krankenkassen im Bewertungsausschuss die Höhe der ärztlichen Vergütung. Sobald die Abrechnungsziffer feststeht, kann die Leistung in Anspruch genommen werden.

Hintergrund – Früherkennungsuntersuchungen
Der G-BA legt in Richtlinien fest, welche Früherkennungsleistungen unter welchen Voraus­setzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Er prüft, ob die Leistung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. Dabei ist abzuklären, ob die betreffende Krankheit wirksam behandelt werden kann und der Behand­lungserfolg davon abhängt, dass sie früh entdeckt wird. Zudem müssen die verfügbaren Testverfahren unschädlich sein und Vor- und Frühstadien der Krankheit zuverlässig erkennen. Früherkennungsuntersuchungen werden denjenigen Versichertengruppen angeboten, die nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen deutlich davon profitieren.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung von Früherkennungsuntersuchungen für Erwachsene sind §§ 92 und 25 SGB V.

Zitiert nach einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.11.2020