Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

Aktuelle Meldungen

Das bisschen Haushalt - Unterstützung für Krebspatienten

Während oder nach der Krebsbehandlung ist für viele Krebspatientinnen und Krebspatienten längst nicht alles beim Alten. Oft benötigen sie Ruhe, Schonung und Erholung und sind mit der selbständigen Bewältigung des Haushalts überfordert. In dieser Situation haben Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Haushaltshilfe. Sozialrechtliche Details und Informationen zur Antragstellung liefert der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums.

Wie soll ich das alleine schaffen? Mich um das Essen kümmern, die Wäsche machen, putzen? Und wer versorgt meine Kinder, wenn ich noch nicht so kann wie vor meiner Erkrankung? Das sind Fragen, die Krebspatientinnen und -patienten belasten können. Grundsätzlich gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn entweder eine schwere Krankheitssituation vorliegt oder aber ein Kind im Haushalt lebt. Was heißt das konkret?

Haushaltshilfe, wenn kein Kind im Haushalt lebt

Wenn zum Beispiel eine Krebspatientin oder ein Krebspatient während der ambulanten Chemotherapie oder nach einer stationären Operation aufgrund der Schwere der Erkrankung mit der Haushaltsführung überfordert ist, hat sie oder er unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe für längstens vier Wochen: Zum einen lebt keine andere Person im Haushalt, die einspringen könnte. Zum anderen darf für den Erkrankten kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienst betont: „Nicht allen Krebspatienten ist bewusst, dass sie, auch ohne Kind im Haushalt, Anspruch auf eine Haushaltshilfe geltend machen können. Dies zu wissen, ist für Betroffene oft eine große Entlastung." Der Krebsinformationsdienst ist seit 35 Jahren kompetenter Ansprechpartner für Krebs. Ärztinnen und Ärzte nehmen sich Zeit und beantworten alle Fragen individuell, wissenschaftlich fundiert und kostenlos – telefonisch täglich von 8 bis 20 Uhr unter 0800 420 30 40 oder per E-Mail krebsinformationsdienst(at)dkfz.de. Auch die Website www.krebsinformationsdienst.de stellt umfassende Informationen zur Verfügung. Da es von der individuellen Situation abhängt, ob die Krankenkassen eine Haushaltshilfe bewilligen, ist es grundsätzlich ratsam, sich frühzeitig zu informieren – bei den Krankenkassen selbst oder beim Sozialdienst im Krankenhaus.

Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt

Die Dauer der Berechtigung kann sich von vier auf bis zu 26 Wochen erhöhen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter zwölf Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Unter dieser Voraussetzung besteht auch dann ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sich eine Patientin oder ein Patient zum Beispiel in stationärer Behandlung befindet oder häusliche Krankenpflege erhält. Dabei darf keine andere Person im Haushalt leben, die die Tätigkeiten übernehmen könnte. Wichtig zu wissen: Über die Bewilligung und auch den Umfang der Unterstützung entscheiden die Krankenkassen auf Grundlage der konkreten Situation.

Antragstellung, Kostenerstattung und Zuzahlung

Die Haushaltshilfe muss vorab bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag kann auch wiederholt gestellt werden. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit. Patientinnen und Patienten in der Klinik wird empfohlen, sich an den dortigen Sozialdienst zu wenden. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt pro Tag eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, maximal zehn Euro. Wenn die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen kann, haben Krebspatientinnen und -patienten einen Anspruch auf Kostenerstattung in angemessener Höhe. Zu beachten ist: Leisten Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, also Geschwister, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegerkinder oder -eltern, die Haushaltshilfe, ist die Kostenerstattung ausgeschlossen. Sie können jedoch Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet bekommen.

Gesetzliche und private Krankenversicherungen

Wichtig zu wissen: Die Krankenkassen können in ihrer Satzung weitergehende Haushaltshilfeleistungen für ihre Versicherten festlegen. So finanzieren manche Kassen beispielsweise auch dann eine Haushaltshilfe, wenn die Kinder bereits älter als zwölf Jahre sind. Patientinnen und Patienten sollten daher immer bei ihrer Krankenkasse nachfragen oder auf der Homepage nach zusätzlichen Haushaltshilfeleistungen recherchieren. Auch die Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte enthalten Regelungen zur Haushaltshilfe. Diese können sich jedoch von denen der Gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden. Bei den privaten Krankenversicherungen kommt es auf den Tarif an.

Zitiert nach einer Pressemitteilung des Deutschen Krebsforschungszentrums vom 27.07.2021